§ 54 Abs 2 GSpG
Der Umstand, dass sich eine gemäß § 53 Abs 1 GSpG angeordnete Beschlagnahme als rechtswidrig erweist oder erwiesen hat, führt nicht dazu, dass eine gemäß § 54 Abs 2 GSpG verfügte Einziehung desselben Gegenstandes rechtswidrig wäre, haben doch beide Sicherungsmaßnahmen unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen.