§ 24 Abs 4 VwGVG
Das VwG stützte seine Entscheidung tragend auf eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und zu der die Revisionswerberin nie die Möglichkeit hatte, sich zu äußern. Vor diesem Hintergrund hätte das VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.