§ 21 Abs 5 WRG
Zur effektiven Ausübung ihrer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte muss es Umweltorganisationen auch zustehen, zur Frage, ob lediglich eine bloße Änderung der Anlage oder bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst vorliege, ein vom VwG zu berücksichtigendes Vorbringen zu erstatten.