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Veröffentlichung des Namens einer Person bei einer Pflichtverletzung.

3. VwGH – Administrativrecht37 KreditwesenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2021/7219Jus-Extra VwGH-A 2021, 37 Heft 412 v. 6.10.2021

§ 37 FM-GwG 2017

Eine Beeinträchtigung des Rufes desjenigen, dessen Namen veröffentlicht wird, wird bei einer Bekanntmachung iSd § 37 Abs 1 FM-GwG 2017 systemimmanent in Mitleidenschaft gezogen, sodass dieser Umstand alleine, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen.

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