§ 37 FM-GwG 2017
Eine Beeinträchtigung des Rufes desjenigen, dessen Namen veröffentlicht wird, wird bei einer Bekanntmachung iSd § 37 Abs 1 FM-GwG 2017 systemimmanent in Mitleidenschaft gezogen, sodass dieser Umstand alleine, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen.