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Zu den Anforderungen an einen Antrag nach § 195 StPO.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2021/5620Jus-Extra OGH-St 2021, 14 Heft 412 v. 6.10.2021

§ 195 Abs 2 StPO, § 196 Abs 2 StPO

Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden).

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