§ 23a GehG, § 23b GehG
Die §§ 23a und 23b GehG sehen nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vor. Die Fremdeinwirkung durch einen Hund ist nicht ausreichend, um einen Anspruch nach den §§ 23a und 23b GehG auszulösen, weil allein deshalb ein Anspruch gegen eine andere Person nicht besteht.