§ 111 AußStrG
Bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts kann nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden.
OGH, 15.03.2021, 6 Ob 11/21t
§ 111 AußStrG
Bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts kann nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden.
OGH, 15.03.2021, 6 Ob 11/21t