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Zur Definition des Beauftragten iSd § 309 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2021/5610Jus-Extra OGH-St 2021, 13 Heft 412 v. 6.10.2021

§ 309 StGB

Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat.

OGH, 29.06.2021, 14 Os 23/21w
RS0133669

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