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Schließung des Ermittlungsverfahrens durch Behörde: kein Fortwirken für das Verfahren vor dem VwG.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2021/7220Jus-Extra VwGH-A 2021, 38 Heft 412 v. 6.10.2021

§ 13 Abs 8 AVG, § 39 Abs 3 AVG

Eine von der Behörde gemäß § 39 Abs 3 AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens wirkt nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fort. Die damit in § 13 Abs 8 AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, erstreckt sich in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren.

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