§ 13 Abs 8 AVG, § 39 Abs 3 AVG
Eine von der Behörde gemäß § 39 Abs 3 AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens wirkt nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fort. Die damit in § 13 Abs 8 AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, erstreckt sich in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren.