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§ 39 StGB und Nichtigkeit.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2021/5613Jus-Extra OGH-St 2021, 14 Heft 412 v. 6.10.2021

§ 39 StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 hat aus § 39 StGB eine reine Strafrahmenvorschrift gemacht. Hievon ausgehend ist - im Unterschied zur früheren Rechtslage (RIS-Justiz RS0125294) - Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall auch dann gegeben, wenn das Gericht eine Strafrahmenerweiterung nach § 39 StGB zu Unrecht verneint hat.

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