§ 387 ABGB
Die Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechts steht einer Dereliktion der dadurch belasteten Liegenschaft nicht entgegen.
OGH, 26.11.2020, 5 Ob 204/20s
§ 387 ABGB
Die Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechts steht einer Dereliktion der dadurch belasteten Liegenschaft nicht entgegen.
OGH, 26.11.2020, 5 Ob 204/20s