§ 29 Abs 2 VwGVG
Im Falle einer mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses ist deren Zeitpunkt als Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzusehen. Es ist daher in einem solchen Fall jedenfalls die im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung geltende Rechtslage die maßgebende.