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Vertretungsbefugnis für Kind.

5. OGH – Zivilsachen20.01 PersonenrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6595Jus-Extra OGH-Z 2020, 3 Heft 397 v. 1.3.2020

§ 1503 Abs 9 Z 5 ABGB, § 158 Abs 2 ABGB idF 2. ErwSchG

In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde.

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