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„Bewitterung“ ist keine Verarbeitung.

3. VwGH – Administrativrecht83 Naturschutz, UmweltschutzHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/6879Jus-Extra VwGH-A 2020, 10 Heft 397 v. 1.3.2020

§ 2 Abs 3a Z 2 AWG

Es ergibt sich schon aus dem Wortsinn der Bestimmung des § 2 Abs 3a Z 2 AWG 2002, dass unter einer weiteren „Verarbeitung“ nicht der bloße Einfluss von Umgebungsluft und Witterung verstanden werden kann.

VwGH, 27.11.2019, Ra 2018/05/0271

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