§ 2 Abs 3a Z 2 AWG
Es ergibt sich schon aus dem Wortsinn der Bestimmung des § 2 Abs 3a Z 2 AWG 2002, dass unter einer weiteren „Verarbeitung“ nicht der bloße Einfluss von Umgebungsluft und Witterung verstanden werden kann.
VwGH, 27.11.2019, Ra 2018/05/0271