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Motivirrtum, Testament.

5. OGH – Zivilsachen20.04 ErbrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6600Jus-Extra OGH-Z 2020, 4 Heft 397 v. 1.3.2020

§ 572 ABGB idF ErbRÄG 2015, § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015

Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat.

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