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Keine doppelte Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan und verantwortlicher Beauftragter.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/6863Jus-Extra VwGH-A 2020, 7 Heft 397 v. 1.3.2020

§ 9 VStG

Ist ein Vertretungsorgan (§ 9 Abs 1 VStG) auch als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs 2 VStG) bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden.

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