§ 9 VStG
Ist ein Vertretungsorgan (§ 9 Abs 1 VStG) auch als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs 2 VStG) bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden.