§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK
Für die Annahme einer Unterschutzstellung müssen Freiwilligkeit, tatsächlicher Schutzerhalt und Unterschutzstellungsabsicht vorliegen. Im Falle der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.