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Förderabzug wegen Verletzung von Cross-Compliance-Vorschriften ist keine Strafe.

3. VwGH – Administrativrecht80 Land- und ForstwirtschaftHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/6858Jus-Extra VwGH-A 2020, 6 Heft 396 v. 5.2.2020

Art 91 VO (EU) Nr 1306/2013

Die Verwaltungssanktion nach Art 91 VO (EU) Nr 1306/2013 (Kürzung von Direktzahlungen wegen Cross-Compliance-Verstößen) ist ihrer Art und ihres Schweregrads nach nicht mit einer in Form einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe auferlegten Verwaltungsstrafe vergleichbar. Nach den „Engel-Kriterien“ des EGMR besitzt sie daher keinen strafrechtlichen Charakter.

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