Art 91 VO (EU) Nr 1306/2013
Die Verwaltungssanktion nach Art 91 VO (EU) Nr 1306/2013 (Kürzung von Direktzahlungen wegen Cross-Compliance-Verstößen) ist ihrer Art und ihres Schweregrads nach nicht mit einer in Form einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe auferlegten Verwaltungsstrafe vergleichbar. Nach den „Engel-Kriterien“ des EGMR besitzt sie daher keinen strafrechtlichen Charakter.