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Kosten der Weisungserfüllung sind vom Rechtsbrecher zu tragen.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5471Jus-Extra OGH-St 2020, 1 Heft 396 v. 5.2.2020

§ 51 StGB, § 179a Abs 2 StVG

Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen.

OGH, 09.10.2019, 13 Os 77/19a
(RS0132825)

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