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Zur Verjährung des § 31 Abs 1 FinStrG bei Beteiligung mehrerer.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5474Jus-Extra OGH-St 2020, 2 Heft 396 v. 5.2.2020

§ 11 FinStrG, § 31 Abs 1 FinStrG

Im Fall der Beteiligung mehrerer (§ 11 FinStrG) können – wenn ein Erfolgseintritt nicht in Betracht kommt – die Zeitpunkte des Beginns der Verjährungsfrist (§ 31 Abs 1 FinStrG) divergieren.

OGH, 13.11.2019, 13 Os 72/19s
(RS0132860)

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