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Recht auf Datenschutz.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6590Jus-Extra OGH-Z 2020, 2 Heft 396 v. 5.2.2020

§ 219 ZPO, Art 9 DSGVO

Das Recht auf Datenschutz ist bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.

Praxishinweis: Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss.

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