§ 68 Abs 2 AVG
Auch wenn wie – vom VwGH judiziert (16.11.2015, Ra 2015/12/0029) – von der Zulässigkeit der Anwendung des § 68 Abs 2 AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim VwG anhängig ist, auszugehen ist, so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung