§ 74 Abs 1 ArbVG
Die Rechtspersönlichkeit des Betriebsratsfonds hängt nicht von der Gültigkeit des Beschlusses auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ab, sondern nur davon, dass ihm tatsächlich zweckgewidmetes Vermögen zugekommen ist. Der Betriebsratsfonds ist – anders als zufolge § 53 Abs 1 ASGG die Betriebsversammlung – auch parteifähig.