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Kein beschlussmäßiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit nach Anordnung der Hauptverhandlung möglich.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5452Jus-Extra OGH-St 2019, 18 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 450 StPO, § 485 Abs 1 StPO

Nach Eintritt der – durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§§ 450, 485 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132157) zum Ausdruck gebrachten – Rechtswirksamkeit des Strafantrags kommt ein beschlussförmiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit (§ 450 erster Satz StPO; § 485 Abs 1 Z 1 StPO) nicht mehr in Betracht.

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