§ 37 FM-GwG
Eine Veröffentlichung gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG kann – im Gegensatz zu einer solchen nach Abs 2 leg cit – bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Strafbescheid der FMA ergangen ist.
§ 37 Abs 4 FM-GwG sieht zur Überprüfung von Veröffentlichungen nach den Abs 1 bis 3 leg cit ein Verfahren vor, das von der FMA aufgrund eines Antrages der betroffenen Partei einzuleiten und mittels Bescheid zu erledigen ist. Gegen einen solchen Bescheid der FMA kann mittels Beschwerde das VwG angerufen werden. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs 1 FM-GwG gestützten Veröffentlichung hat die FMA in ihrem Bescheid bzw das VwG in seinem Erkenntnis demnach begründend darzulegen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insb weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des der Veröffentlichung zu Grunde liegenden (nicht rechtskräftigen) Strafbescheides kommt es nach dem Wortlaut und der Systematik des § 37 FM-GwG hingegen nicht an.