§ 1302 ABGB
In Fällen, in denen der Ersttäter eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber setzte und es durch die dem Zweittäter vorwerfbare oder ihm
Seite 19
§ 1302 ABGB
In Fällen, in denen der Ersttäter eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber setzte und es durch die dem Zweittäter vorwerfbare oder ihm
Seite 19