§ 8 Abs 2 BEinstG
Das „Zustimmungsverbot“ bei Arbeitsunfällen (wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f ASVG ist) bezieht sich nur auf den Fall der nachträglichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung, nicht jedoch auf die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung