§ 109 Abs 1 WRG 1959
Abs 1 des das Widerstreitverfahren regelnden § 109 WRG 1959 normiert ausdrücklich, dass bei Vorliegen widerstreitender (§ 17) Ansuchen vorerst darüber zu entscheiden sei, „welchem Vorhaben der Vorzug gebührt“. Diese Bestimmung stellt somit allein auf das obsiegende Vorhaben ab, eine Reihung der anderen Vorhaben ist nicht vorgeschrieben.