vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E-Tankstelle ist nicht als Elektrizitätsunternehmen von GewO ausgenommen.

3. VwGH – Administrativrecht50 GewerberechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6793Jus-Extra VwGH-A 2019, 47 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 2 Abs 1 GewO, § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG

Der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser E-Tankstelle ist nicht als „Betrieb“ eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen. Diese Tätigkeit ist daher nicht von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO erfasst.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte