§ 2 Abs 1 GewO, § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG
Der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser E-Tankstelle ist nicht als „Betrieb“ eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen. Diese Tätigkeit ist daher nicht von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO erfasst.