§ 81 Wr BO
Auch eine Vergrößerung des Gebäudes durch einen Zubau im Dachgeschoß ist im Sinne der gegenständlichen Bestimmung des Bebauungsplanes (Punkt 3.4. des Plandokumentes 7975, wonach der höchste Punkt des Daches der zu Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf) als „Errichtung eines Gebäudes“ zu verstehen.