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Zur Bindung der Finanzstrafbehörde an die Begründung eines Freispruchs nach § 214 FinStrG.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5425Jus-Extra OGH-St 2019, 14 Heft 394 v. 1.10.2019

§ 214 FinStrG

Eine die Verwirklichung eines (nicht gerichtlich, sondern) finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens bejahende Begründung eines Freispruchs nach § 214 FinStrG bindet die Finanzstrafbehörde nicht.

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