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Wegfall der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe bei Tod des Bestraften auch gegenüber juristischer Person.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6766Jus-Extra VwGH-A 2019, 42 Heft 394 v. 1.10.2019

§ 14 Abs 2 VStG

Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der dem Bestraften auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs 2 VStG nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber der nach § 9 Abs 7 haftenden juristischen Person; diese Forderungen können auch bei ihr nicht mehr eingebracht werden.

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