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formwidrige Kündigung, Gültigkeit.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGB DienstvertragMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6539Jus-Extra OGH-Z 2019, 17 Heft 394 v. 1.10.2019

§ 1162b ABGB, § 15 Abs 1 BAG

Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.

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