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Abgefangenes Funksignal = widerrechtlich erlangter Zugangscode.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5400Jus-Extra OGH-St 2019, 11 Heft 393 v. 1.9.2019

§ 129 Abs 1 StGB

Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.

OGH, 02.04.2019, 11 Os 8/19i
(RS0132569)

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