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Exekutives Pfandrecht, Erlöschen.

5. OGH – Zivilsachen23.04 EOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6535Jus-Extra OGH-Z 2019, 16 Heft 393 v. 1.9.2019

§ 39 Abs 1 EO, § 70 Abs 2 EO

In analoger Anwendung des § 70 Abs 2 EO ist das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.

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