§ 39 Abs 1 EO, § 70 Abs 2 EO
In analoger Anwendung des § 70 Abs 2 EO ist das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.