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Einbringung einer unrichtigen Abgabenerklärung ist Ausführungshandlung.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5404Jus-Extra OGH-St 2019, 11 Heft 393 v. 1.9.2019

§ 11 FinStrG, § 13 FinStrG, § 33 Abs 1 FinStrG

Zur Ausführung (§ 11 erster Fall FinStrG) des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG genügt es, die unrichtige Abgabenerklärung (unter Bereithaltung der ihr zugrundeliegenden Beweismittel – §§ 137 ff BAO) beim Finanzamt einzubringen.

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