§ 19 EStG 1988, § 23 Abs 3 BAO
Im Revisionsfall war strittig, ob Zahlungen aus kurzfristigen Dienstverhältnissen als gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 zugeflossen zu qualifizieren seien, wenn der Revisionswerber infolge eines gerichtlich bestellten Sachwalters derartige Zahlungen wirksam nur mit und über den Sachwalter, der für diese Belange zuständig war, wirksam annehmen und verfügen konnte.