§ 70 Abs 2 EO
Die Regelung des § 70 Abs 2 EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.
OGH, 23.05.2019, 3 Ob 50/19b