§ 26 Abs 4 VwGG
Der Tatbestand des § 26 Abs 4 VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach § 87 Abs 3 VfGG. Fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss, so richtet sich die Rechtzeitigkeit der Revision ausschließlich nach § 26 Abs 1 Z 1 VwGG.