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Revision nach Beschwerdeablehnung durch VfGH setzt VfGH-Abtretungsbeschluss voraus.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6711Jus-Extra VwGH-A 2019, 29 Heft 392 v. 1.7.2019

§ 26 Abs 4 VwGG

Der Tatbestand des § 26 Abs 4 VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach § 87 Abs 3 VfGG. Fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss, so richtet sich die Rechtzeitigkeit der Revision ausschließlich nach § 26 Abs 1 Z 1 VwGG.

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