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Fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit bei schwerer Sehbeeinträchtigung.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6716Jus-Extra VwGH-A 2019, 30 Heft 392 v. 1.7.2019

§ 8 Abs 2 Z 3 WaffG

Es ist offenkundig, dass eine schwere (binokulare) Sehbeeinträchtigung dem sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe, zu dem auch das sichere Erfassen und Anvisieren des Ziels einer Schussabgabe gehört, entgegensteht.

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