§ 1a KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997
Das in der Regelung vorgesehene Pensionssystem differenziert hinsichtlich Frauen und Männern nach dem Diensteintritt bzw dem Lebensalter zum 31.12.1996 und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.