§ 6a GKG
Vertritt der Gerichtskommissär (oder eine andere in § 6a Abs 2 GKG genannte Person) die Verlassenschaft oder eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren, ist dies nur standesrechtlich zu ahnden, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vertretung. (Hier: Gerichtskommissär vertritt Verlassenschaftskurator)