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Standesrechtliche Ahndung.

5. OGH – Zivilsachen27.02 NotareMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6520Jus-Extra OGH-Z 2019, 13 Heft 392 v. 1.7.2019

§ 6a GKG

Vertritt der Gerichtskommissär (oder eine andere in § 6a Abs 2 GKG genannte Person) die Verlassenschaft oder eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren, ist dies nur standesrechtlich zu ahnden, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vertretung. (Hier: Gerichtskommissär vertritt Verlassenschaftskurator)

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