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Ausbildungsverhältnis als Gesundheits- und Krankenpfleger ist kein anrechenbares Dienstverhältnis.

3. VwGH – Administrativrecht63 Dienst- und BesoldungsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6732Jus-Extra VwGH-A 2019, 33 Heft 392 v. 1.7.2019

§ 12 Abs 2 Z 1 GehG

Das Ausbildungsverhältnis zur Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den §§ 41 bis 43 GuKG ist nicht als Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG zu qualifizieren.

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