§ 12 Abs 2 Z 1 GehG
Das Ausbildungsverhältnis zur Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den §§ 41 bis 43 GuKG ist nicht als Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG zu qualifizieren.
§ 12 Abs 2 Z 1 GehG
Das Ausbildungsverhältnis zur Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den §§ 41 bis 43 GuKG ist nicht als Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG zu qualifizieren.