§ 879 ABGB, § 228 ZPO
Da eine ursprüngliche Sittenwidrigkeit bzw Unwirksamkeit einer Vereinbarung mittels Feststellungsklage geltend zu machen ist, kann nichts Anderes für eine erst später eingetretene Nichtigkeit gelten. Es ist die nunmehr eingetretene Unwirksamkeit (materiellrechtlich) festzustellen. (Hier: Geschlechterklauseln in einem Gesellschaftsvertrag)