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Schwerarbeitsmonat.

5. OGH – Zivilsachen60.02 SchwerarbeitsVOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6506Jus-Extra OGH-Z 2019, 10 Heft 391 v. 1.6.2019

§ 1 Abs 1 SchwerarbeitsV, § 4 SchwerarbeitsV

Bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des § 4 SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV sind.

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