§ 382 Abs 1 Z 6 EO
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Veräußerung, Belastung oder Verpfändung verboten werden soll; der zu sichernde Anspruch muss daher im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.